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Projektförderung Geistes- und Sozialwissenschaften
Termin:
01.03.2023
Fördergeber:
Fritz Thyssen Stiftung
Anträge können grundsätzlich nur aus einer Hochschule bzw. gemeinnützigen Forschungseinrichtung
heraus gestellt werden. Bei Anträgen aus nichtstaatlichen Institutionen innerhalb der EU/des EWR muss dem Antrag eine Kopie
des aktuellen Körperschaftsfreistellungsbescheids beigefügt werden.
Anträge können von einer oder mehreren promovierten/habilitierten Personen an die Stiftung gerichtet
werden. Vorgesehene Projektmitarbeiterinnen bzw. Projektmitarbeiter können nicht als antragstellende
Personen fungieren. Promovierte Nachwuchskräfte können im Rahmen eines Projekts die eigene Stelle beantragen und
somit als alleinige antragstellende Person fungieren. In diesem Fall können keine zusätzlichen Mittel für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter beantragt werden.
Das geplante Vorhaben kann in der Regel einen Bearbeitungszeitraum von bis zu drei Jahren umfassen. Im Falle der Bewilligung werden üblicherweise zunächst Mittel für zwei Jahre bereitgestellt; für ein drittes abschließendes Projektjahr ist ggf. rechtzeitig (s. Einreichungsfristen) ein Verlängerungsantrag zu stellen.
Die antragstellenden Personen müssen an den für das Projekt geplanten Forschungsarbeiten aktiv beteiligt sein. Vorhaben, die ausschließlich der Anfertigung von Doktorarbeiten dienen sollen, werden durch die Stiftung nicht unterstützt.
Die Stiftung nimmt zur Entlastung ihrer Fachgutachterinnen und Fachgutachter grundsätzlich keine Anträge in parallele Bearbeitung zu anderen Förderinstitutionen. Ein von einer anderen Förderinstitution abgelehnter Antrag kann mit entsprechenden Erläuterungen (s. Antragsformular) bei der Stiftung eingereicht werden.
Die Revision bereits von der Stiftung abgelehnter Anträge ist in der Regel nicht möglich.
Personalkosten: Für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter können volle Personalstellen nach
TVL-E13 beantragt werden. Bei noch nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern richtet sich die Vergütung in der Regel nach TVL-E13/65%. In beiden Fällen sind die Gesamtlohnkosten inkl. Arbeitgeberanteil als Summe anzugeben.
Für nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ist eine Vergütung entsprechend den
Tätigkeitsmerkmalen des TVL vorzusehen.
Für die Bezahlung studentischer bzw. wissenschaftlicher Hilfskräfte sind die an der jeweiligen Institution
geltenden Richtsätze zugrunde zu legen und der Stiftung im Rahmen des dem Antrag beizufügenden
Kostenplans mitzuteilen.
Promovierte Nachwuchskräfte können im Rahmen eines Projekts die eigene Stelle (in der Regel nach
TVL-E13) beantragen. Dem Antrag ist Erklärung der aufnehmenden Institution beizufügen.
Reisekosten: Beantragt werden können Mittel zur Deckung von Reisekosten, die in unmittelbarem Projektzusammenhang stehen. Neben den angemessenen Fahrt- und Übernachtungskosten (Bahnfahrt 2. Klasse bzw. Flug Economy-Class) werden dabei für Reisen innerhalb Deutschlands bis zu ¤ 24,-/Tag (Verpflegung) berücksichtigt.
Bei Auslandsreisen können die für das jeweilige Reiseland gültigen Tages- bzw. Monatssätze zur Deckung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten beantragt werden.
Weitere Informationen:
https://www.fritz-thyssen-stiftung.de/foerderung/foerderarten/projektfoerderung/