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Plattform Privatheit - Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unterstützen
Termin:
27.04.2022
Fördergeber:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Hinblick auf die Wahrnehmung informationeller Selbstbestimmung als umfassendes Grundrecht, vor allem im Zusammenhang mit digitalen Systemen, sowie der konkreten Ausprägung dieses Rechts in der DS-GVO müssen zahlreiche Fragen der Gegenwart und Zukunft untersucht werden.
Forschungsvorhaben müssen einen konkreten Anwendungsfall typischerweise mit einem digitalen oder digital basierten Geschäftsmodell, eine Technologie oder eine innovative Methodik in den Mittelpunkt stellen und diesbezüglich klare Forschungsfragen formulieren. Wichtige Fragestellungen ergeben sich insbesondere auch aus aktuellen gesellschaftspolitischen Herausforderungen (z. B. der COVID-19-Pandemie). Anwendungsfälle sind beispielsweise öffentlicher Verkehr, personalisierte Medizin, soziale Medien, Biometrie und Verhaltenserkennung oder digitale Zahlungsmittel. Beispiele für digitale oder ­digitalbasierte Geschäftsmodelle sind Bonusprogramme, personalisierte Werbung oder Assistenzsysteme. Beispiele für Technologien sind unter anderem Föderiertes Lernen, Differential Privacy, Secure Multiparty Computation oder Private Information Retrieval. Anwendungsfälle, Geschäftsmodelle, Technologien oder Methoden müssen dabei einen klaren Bezug zur privaten Lebensgestaltung aufweisen. Zentraler Punkt der Forschungsvorhaben soll Privatheit im Kontext Faktor Mensch sein. Die Entwicklung von Technologie ist nur insoweit adressiert, als sie zur Beantwortung der Forschungsfragen notwendig ist. In diesem Rahmen sind technische Evaluationen sowie Demonstratoren zur Veranschaulichung neuartiger Lösungsansätze möglich. Über die konkrete Forschung hinaus müssen Forschungsverbünde eine klare Strategie im Sinne der Wissenschaftskommunikation vorlegen, um den öffentlichen Diskurs zum Thema Privatheit durch zielgruppenspezifische Maßnahmen zu fördern.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen und Institutionen mit Forschungsinteresse. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt. Die Beteiligung von Start-ups, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und mittelständischen Unternehmen wird ausdrücklich erwünscht und bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß der KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Weitere Informationen:
https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2022/02/2022-02-08-Bekanntmachung-IT-Sicherheit.html