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Die Vereinbarkeit gesetzlicher Altersgrenzen mit dem Grundgesetz
Vielfach sieht der Gesetzgeber Altersgrenzen für das berufliche Tätigsein vor. Altersgrenzen verwehren die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder beenden diese. Der Gesetzgeber begründet die Festlegung von Altershöchstgrenzen mit der Vermutung, dass der Leistungsfähigkeit mit dem Alter typischerweise abnimmt. Das BVerfG hält gesetzliche Altersgrenzen seit dem Hebammenurteil von 1959 (BVerfGE 9, 338‑354) regelmäßig mit dem Grundgesetz für vereinbar. Das Gericht misst Altersgrenzen insbesondere an dem Berufsgrundrecht aus Art. 12 I GG. Hierbei wendet es die in der Apothekerentscheidung von 1958 (BVerfGE 7, 377‑444) entwickelte Auslegung an. Der Eigentumsgarantie aus Art. 14 und dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG widmet das BVerfG weniger Aufmerksamkeit. In jüngeren Entscheidungen zu Altersgrenzen verweist das BVerfG auf seine gefestigte Rechtsprechung. In der Dissertation soll untersucht werden, ob die gängige Behandlung von Altersgrenzen Gesellschaft noch gangbar ist.
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Die Vereinbarkeit gesetzlicher Altersgrenzen mit dem Grundgesetz
Vielfach sieht der Gesetzgeber Altersgrenzen für das berufliche Tätigsein vor. Altersgrenzen verwehren die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder beenden diese. Der Gesetzgeber begründet die Festlegung von Altershöchstgrenzen mit der Vermutung, dass der Leistungsfähigkeit mit dem Alter typischerweise abnimmt. Das BVerfG hält gesetzliche Altersgrenzen seit dem Hebammenurteil von 1959 (BVerfGE 9, 338‑354) regelmäßig mit dem Grundgesetz für vereinbar. Das Gericht misst Altersgrenzen insbesondere an dem Berufsgrundrecht aus Art. 12 I GG. Hierbei wendet es die in der Apothekerentscheidung von 1958 (BVerfGE 7, 377‑444) entwickelte Auslegung an. Der Eigentumsgarantie aus Art. 14 und dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG widmet das BVerfG weniger Aufmerksamkeit. In jüngeren Entscheidungen zu Altersgrenzen verweist das BVerfG auf seine gefestigte Rechtsprechung. In der Dissertation soll untersucht werden, ob die gängige Behandlung von Altersgrenzen Gesellschaft noch gangbar ist.