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§ 31 a BGB sieht eine Haftungsbeschränkung für Organmitglieder von Vereinen und Stiftungen (§ 84a Abs. 3 BGB) vor, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als die sog. Ehrenamtspauschale erhalten. Das Gesetz bestimmt hingegen nicht, von wem eine etwaige Vergütung bezahlt wird. Damit stellt sich die Frage, ob § 31a BGB anwendbar ist, wenn die Organmitgliedschaft zwar unentgeltlich ausgeübt wird, aber im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit für eine andere Körperschaft übernommen wird.
Applicability of Section 31a BGB for third-party employment
§ Section 31 a BGB provides for a limitation of liability for board members of associations and foundations (Section 84a (3) BGB) who work for free or do not receive more than the so-called honorary allowance for their work. However, the law does not specify who pays any remuneration. This raises the question of whether Section 31a BGB is applicable if the board membership is exercised free of charge but is assumed as part of full-time work for another corporate body. This text was translated with DeepL on 26/02/2026
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§ 31 a BGB sieht eine Haftungsbeschränkung für Organmitglieder von Vereinen und Stiftungen (§ 84a Abs. 3 BGB) vor, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als die sog. Ehrenamtspauschale erhalten. Das Gesetz bestimmt hingegen nicht, von wem eine etwaige Vergütung bezahlt wird. Damit stellt sich die Frage, ob § 31a BGB anwendbar ist, wenn die Organmitgliedschaft zwar unentgeltlich ausgeübt wird, aber im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit für eine andere Körperschaft übernommen wird.
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