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§ 31 a BGB sieht eine Haftungsbeschränkung für Organmitglieder von Vereinen und Stiftungen (§ 84a Abs. 3 BGB) vor, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als die sog. Ehrenamtspauschale erhalten. Das Gesetz bestimmt hingegen nicht, von wem eine etwaige Vergütung bezahlt wird. Damit stellt sich die Frage, ob § 31a BGB anwendbar ist, wenn die Organmitgliedschaft zwar unentgeltlich ausgeübt wird, aber im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit für eine andere Körperschaft übernommen wird.
Publikationen
2023
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§ 31 a BGB sieht eine Haftungsbeschränkung für Organmitglieder von Vereinen und Stiftungen (§ 84a Abs. 3 BGB) vor, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als die sog. Ehrenamtspauschale erhalten. Das Gesetz bestimmt hingegen nicht, von wem eine etwaige Vergütung bezahlt wird. Damit stellt sich die Frage, ob § 31a BGB anwendbar ist, wenn die Organmitgliedschaft zwar unentgeltlich ausgeübt wird, aber im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit für eine andere Körperschaft übernommen wird.
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