Der unnatürliche Tod im Sinne des § 159 StPO unter besonderem Einschluß des iatrogenen Todesfalles
Projektleiter:
Projektbearbeiter:
Thomas Herz
Finanzierung:
Fördergeber - Sonstige;
Forschergruppen:
Sind Anhaltspunkte vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so sind nach § 159 Abs. 1 StPO die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. Eine Form des nicht natürlichen Todes ist der iatrogene, also der durch ärztliche Fehlbehandlung entstandene Tod. Eine gesetzliche Legaldefinition für den iatrogenen Tod im Sinne des § 159 StPO gibt es nicht. Die Arbeit soll die verschiedenen Todesursachen, die auf fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückgehen, untersuchen sowie nach einer Legaldefinition für den Begriff "iatrogener Tod" suchen.
Schlagworte
Behandlungsfehler, ärztliche
Kontakt
Prof. Dr. Hans Lilie
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Juristischer Bereich - Law School
Universitätsplatz 6
06108
Halle (Saale)
Tel.:+49 345 5523110
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