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Rechtsarchäologisches Inventar des Landes Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit Dr. Werner Fieber, Dipl.-Phil. Reinhard Schmitt
Projektbearbeiter:
Werner Fieber, Dipl.-Phil. Reinhard Schmitt
Finanzierung:
Fördergeber - Sonstige;
Neben den schriftlichen Quellen geben gegenständliche undvolkskundliche Quellen Auskunft über die Rechtsverhältnisse der Vergangenheit. Zu den letzteren gehören z.B. die bekannten Rolandstandbilder, von denen in Sachsen-Anhalt nicht weniger als acht vollständig erhaltene Exemplare stehen. Gegenständliche Quellen der Rechtsgeschichte besitzen vor allem für jene Bereiche des Rechtslebens große Relevanz, aus denen nur wenige schriftliche Nachrichten auf uns gekommen sind. Ein typisches Beispiel ist der Rechtsalltag in den Dörfern des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, wo etwa 80 % der Reichsbevölkerung lebte.
Zahlreiche rechtsarchäologische Denkmäler vermitteln eine gute Vorstellung von Lage, Ausstattung und Funktion der Gerichts- und Richtstätten, von Gerichtsbezirken, Strafvollzugsgeräten u.ä. Des weiteren gehören zu diesen Quellen Gerichtsgebäude (z.B. die Rügegerichtshütte zu Volkmannrode), Hoheitszeichen, Wetzrillen (etwa an der hallischen Ulrichskirche), Normalmaße usw. Aus diesem Grund werden seit etwa 10 Jahren die rechtsarchäologischen Denkmäler auf dem Territorium Sachsen-Anhalts systematisch erfaßt. Eine typische Erscheinung scheinen hier die zahlreich vorhandenen Bauernsteine (auch Schenk-, Dorf- oder Verkündsteine) zu sein. Doch haben sich darüber hinaus Gerichtssteine, Gerichtslinden, Galgenberge (sogar mit Resten des Galgens), Grenzsteine und Pranger in stattlicher Anzahl erhalten.
Hinzu kommen die Steinkreuze als Bestandteil der Sühne einesTotschlags oder einer anderen Rechtsverletzung.Da sie jedoch traditionell zu den geschützten archäologischen Bodendenkmalen gezählt werden, sind sie bereits inventarisiert. Das angestrebte Inventar der gegenständlichen Rechtsdenkmäler versteht sich zugleich als Beitrag zur Verwirklichung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.10.1991, welches in § 2 Abs. 2Ziff. 3 "Denkmale der Rechtsgeschichte" als schutzwürdig ausweist.

Schlagworte

Rechtsarchäologie
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