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Das Begnadigungsrecht
Projektbearbeiter:
Cornelius Böllhoff
Finanzierung:
Haushalt;
Das Projekt untersucht das Begnadigungsverfahren in Deutschland. Das Begnadigungsrecht für Straftäter steht auf Bundesebene nach Artikel 60 Absatz 2 GG dem Bundespräsidenten zu; die Landesverfassungen regeln entsprechendes für die Ministerpräsidenten und in den Stadtstaaten für die Senate. Das Begnadigungsrecht erstreckt sich ausschließlich auf die Rechtsfolgen von Gerichtsentscheidungen mit strafrechtlichem und strafrechtsähnlichem Bezug. Es eröffnet die Möglichkeit, rechtskräftige Strafen im Einzelfall zu erlassen, abzumildern oder zu ändern, sofern atypische, besondere, durch das erkennende Gericht nicht berücksichtigte Umstände neu hinzugetreten sind. Das Projekt untersucht die rechtlichen Probleme der Gnadenpraxis in den Justizministerien der Länder im Hinblick auf die aus dem verfassungsrechtlichen Gnadenkonzept abzuleitenden Vorgaben für das Gnadenverfahren, insbesondere für die Delegation der Gnadenentscheidung.

Schlagworte

Begnadigung, Strafrecht, Verfassungsrecht
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