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Rechtsstaatliches Strafen - Grundlagen und Grenzen strafrechtlicher Sanktionen
Projektleiter:
Projektbearbeiter:
Prof. Dr. Carina Manuela Alexandra Dorneck, Dr. Henning Lorenz
Finanzierung:
Das Konzept des Rechtsstaats sieht sich zunehmend Angriffen ausgesetzt. Das gilt mit Blick auf die rechtspolitischen Entwicklungen etwa in Polen, Ungarn und der Türkei für Europa, erweist sich aber als ein globales Phänomen. In Japan etwa wird die geringe Zahl der Wiederaufnahmeverfahren als „Krise des Rechtsstaats“ gesehen, was dort vor dem Hintergrund der Todesstrafe besonders relevant ist. Umgekehrt kann sich die Ausweitung der Wiederaufnahmegründe, wie unlängst in Deutschland zu Lasten der wegen Mordes Verurteilten geschehen, als rechtsstaatlich bedenklich erweisen. Auch in anderen Kontexten ist hierzulande von einer Krise des Rechtsstaats die Rede. Dabei lassen sich Relevanz und Krise des Rechtstaats in besonders einprägsamer Weise am Strafrecht exemplifizieren. Denn mit dem Strafrecht verfügt der Staat über Mittel und Instrumente, die wie keine anderen tief in die Rechte der einzelnen Bürger eingreifen. Mit dem strafrechtlichen Machtapparat kann der Staat nicht nur die soziale, sondern auch die biologische Existenz des Menschen in Frage stellen. Nirgendwo sonst treffen in dieser Schärfe individuelle Freiheits- und Lebensinteressen auf kollektive Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Das Strafrecht bildet damit einen elementaren Prüfstein für die Idee des Rechtsstaats. Der Staat muss sich bei der Frage, was straffähig und -würdig ist und was auf welcher Art und Weise und mit welchen Rechtsfolgen belegt werden kann, den Anforderungen des Rechtsstaats stellen. Zugleich sind gerade die damit einhergehenden Hinderungs- und Begrenzungsfunktionen des Rechtsstaats Anlass für politische Akteure, sich von diesem Konzept ausdrücklich oder de facto lösen zu wollen.

Es ist zunächst notwendig, sich des Begriffs und Inhalts des Rechtsstaats zu vergewissern. Das ist eine keineswegs triviale Frage. Womöglich liegen gerade im unterschiedlichen Verständnis dessen, was den Rechtsstaat ausmacht, die globalen Missverständnisse begründet. Eine bislang konsensfähige Definition fehlt. Man behilft sich damit, dass Basiselemente aufgezählt werden, die in ihrer Gesamtheit und im Zusammenwirken die Rechtsstaatlichkeit ausmachen. Genannt werden die effektive Gewährleistung der Menschen- und Bürgerrechte, die Gesetzmäßigkeit der Exekutive, die Kontrolle durch unabhängige Gerichte, die Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns, um die wichtigsten Elemente zu nennen. Was aber wie im Einzelnen in welcher Ausprägung vorhanden sein muss, bleibt einigermaßen undeutlich. Der Rechtsstaat ist ein Komplexbegriff, ein Sammelbegriff (Kunig 1986). Dieser Befund gilt für beide Staaten. Es ist noch relativ unklar, was der Rechtsstaat ist oder wie die Rechtsstaatlichkeit in den strafrechtlichen Diskurs eingebracht wird. Daher ist zunächst aus Sicht der beiden beteiligten Rechtsordnungen Deutschlands und Japans eine Konturierung des Rechtsstaats vorzunehmen. In rechtsvergleichender, funktioneller Methodik sollen die hier gelegten Grundlagen dann anhand der nachfolgend dargestellten Problemkreise im workshop analysiert und diskutiert werden. Die dort gefundenen Ergebnisse sollen schließlich zusammengeführt sowie auf ihre Eignung untersucht werden, im Rahmen einer Fachtagung zur Debatte gestellt zu werden. Schließlich sollen die Ergebnisse in die Vorträge dieser Tagung einfließen. Das Ziel soll es sein, notwendige und akzeptierte Standards aus Sicht beider Rechtsordnungen für das Strafen zu formulieren, sowohl für das materielle Strafrecht wie das formelle Strafprozessrecht.

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