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Denkmalschutzrechtliche Verpflichtungen und kirchlicher Denkmalschutz in Sachsen-Anhalt
Die Anwendung denkmalschutzrechtlicher Verpflichtungen nach dem Denkmalschutzgesetz wirft die Frage auf, wie die Rechtspositionen der Kirche, z.B. das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, berücksichtigt werden. Die Beantwortung dieser Frage soll vom verwaltungsrechtlichen Standpunkt aus erfolgen. Normen, insbesondere solche, die kirchliche Baudenkmale behandeln, sind herauszuarbeiten, §§ 4 IV, 8 V DSchG LSA. Des weiteren sind Staatskirchenverträge, Vereinbarungen über das Kirchenbaumt als untere Denkmalschutzbehörde, kircheninterne und internationale Regelungen zum Denkmalschutz ins Verhältnis zueinander zu setzen.
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Denkmalschutzrechtliche Verpflichtungen und kirchlicher Denkmalschutz in Sachsen-Anhalt
Die Anwendung denkmalschutzrechtlicher Verpflichtungen nach dem Denkmalschutzgesetz wirft die Frage auf, wie die Rechtspositionen der Kirche, z.B. das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, berücksichtigt werden. Die Beantwortung dieser Frage soll vom verwaltungsrechtlichen Standpunkt aus erfolgen. Normen, insbesondere solche, die kirchliche Baudenkmale behandeln, sind herauszuarbeiten, §§ 4 IV, 8 V DSchG LSA. Des weiteren sind Staatskirchenverträge, Vereinbarungen über das Kirchenbaumt als untere Denkmalschutzbehörde, kircheninterne und internationale Regelungen zum Denkmalschutz ins Verhältnis zueinander zu setzen.