Das Forschungsportal Sachsen-Anhalt verwendet zur Bereitstellung einiger Funktionen Cookies.
Mit der Verwendung dieser Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Weitere Informationen
Das Forschungsportal Sachsen-Anhalt verwendet zur Bereitstellung einiger Funktionen Cookies.
Mit der Verwendung dieser Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Weitere Informationen
Sie verwenden einen sehr veralteten Browser und können Funktionen dieser Seite nur sehr eingeschränkt nutzen. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser. http://www.browser-update.org/de/update.html
Datenschutzrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als eine Ausprägung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, beschränkt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Das gilt im Grundsatz auch in Bezug auf die Datenerhebung und -verarbeitung durch Religionsgemeinschaften. Zugleich garantiert aber Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV den Religionsgemeinschaften das Recht, ihre Angelegenheiten in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und verwalten. Hiervon hat unter anderem die evangelische Kirche Gebrauch gemacht, indem sie ein eigenes kirchliches Datenschutzgesetz der EKD geschaffen hat. Das Forschungsthema "Datenschutzrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht" gilt der Suche nach einem verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich zwischen informationeller und kirchlicher Selbstbestimmung im Grundsätzlichen und in Einzelfragen.
Sie verwenden einen sehr veralteten Browser und können Funktionen dieser Seite nur sehr eingeschränkt nutzen. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser. http://www.browser-update.org/de/update.html
Datenschutzrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als eine Ausprägung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, beschränkt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Das gilt im Grundsatz auch in Bezug auf die Datenerhebung und -verarbeitung durch Religionsgemeinschaften. Zugleich garantiert aber Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV den Religionsgemeinschaften das Recht, ihre Angelegenheiten in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und verwalten. Hiervon hat unter anderem die evangelische Kirche Gebrauch gemacht, indem sie ein eigenes kirchliches Datenschutzgesetz der EKD geschaffen hat. Das Forschungsthema "Datenschutzrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht" gilt der Suche nach einem verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich zwischen informationeller und kirchlicher Selbstbestimmung im Grundsätzlichen und in Einzelfragen.