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Die Berücksichtigung der Belange von Religionsgemeinschaften im Bauplanungsrecht (Forts.)
Art. 4 I, II GG sowie Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 III WRV umfassen das Recht, Bauvorhaben zu religiösen und kirchlichen Zwecken zu errichten. Unbeschadet dieser Gewährleistung sind die Religionsgemeinschaften auch an die Regelungen des öffentlichen Baurechts gebunden. Um der Religionsfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht gerecht zu werden, muss das öffentliche Baurecht die besonderen Interessen der Religionsgemeinschaften berücksichtigen. Gleichlaufend stellt sich ganz aktuell die praxisrelevante Frage der interessengerechten Berücksichtigung religiöser Belange im Rahmen der Umnutzung von Kirchengebäuden. Berührungspunkte mit dem Denkmalschutzrecht schaffen auch hier ein Spannungsverhältnis. Die damit verbundenen Fragen sind weitgehend ungeklärt. Zur Klärung soll die Dissertation beitragen.
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Die Berücksichtigung der Belange von Religionsgemeinschaften im Bauplanungsrecht (Forts.)
Art. 4 I, II GG sowie Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 III WRV umfassen das Recht, Bauvorhaben zu religiösen und kirchlichen Zwecken zu errichten. Unbeschadet dieser Gewährleistung sind die Religionsgemeinschaften auch an die Regelungen des öffentlichen Baurechts gebunden. Um der Religionsfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht gerecht zu werden, muss das öffentliche Baurecht die besonderen Interessen der Religionsgemeinschaften berücksichtigen. Gleichlaufend stellt sich ganz aktuell die praxisrelevante Frage der interessengerechten Berücksichtigung religiöser Belange im Rahmen der Umnutzung von Kirchengebäuden. Berührungspunkte mit dem Denkmalschutzrecht schaffen auch hier ein Spannungsverhältnis. Die damit verbundenen Fragen sind weitgehend ungeklärt. Zur Klärung soll die Dissertation beitragen.